DAS Glossar
zum Thema KFZ-Gutachten

Von A wie Auffahrunfall bis Z wie Zeugenaussage

Glossar

130% Regel

[ ˈaɪ̯nʔʊʁɪŋ ˈpʁoˌt͡sɛnt ˈʁeːɡl ]

130% – Regel oder auch 130 Prozent Regel
Wann eine Reparatur trotz wirtschaftlichem Totalschaden möglich ist

Nach einem Unfall kann ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegen, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. In solchen Fällen kommt häufig eine Verschrottung infrage.

Die 130%-Regel stellt jedoch eine Ausnahme dar, die es unter bestimmten Bedingungen erlaubt, das Fahrzeug trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens reparieren zu lassen.

130 Prozent Regel

Die 130% Regel im Video

Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Weitere Informationen

Was ist die 130%-Regel?

Die 130%-Regel besagt, dass eine Reparatur zulässig ist, sofern die Kosten für die Instandsetzung den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht um mehr als 30% überschreiten. Das bedeutet, dass bei einem Wiederbeschaffungswert von 10.000 Euro die Reparaturkosten maximal 13.000 Euro betragen dürfen, damit eine Reparatur noch möglich ist.

Beispiel: Anwendung der 130%-Regel bei einem Totalschaden

Angenommen, nach einem Unfall wird ein wirtschaftlicher Totalschaden festgestellt. Der Kfz-Gutachter schätzt den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 10.000 Euro und die Reparaturkosten auf 12.500 Euro. Da die Reparaturkosten unter dem Wert von 130% des Wiederbeschaffungswertes (in diesem Fall 13.000 Euro) liegen, kann das Fahrzeug repariert werden, anstatt es zu verschrotten.

Bedingungen für die Anwendung der 130%-Regel:

  1. Die Reparatur muss fachgerecht und gemäß den Vorgaben erfolgen.
  2. Das Fahrzeug muss mindestens sechs Monate nach der Reparatur weiter genutzt werden.
  3. Es dürfen keine Vorschäden oder Altschäden vorhanden sein, die die Reparaturkosten beeinflussen.

Wie wird hier durch die gegnerische Versicherung abgerechnet

  • Bei einem Wiederbeschaffungswert (Kosten für einen vergleichbaren Ersatz auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt) von 10.000,- €, durch den Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten von 15.000,- € und einem Restwertgebot von 2.000,-€ rechnet die Versicherung wie folgt ab:

Der Geschädigte bekommt von der Versicherung 8.000,-€ überwiesen.

Und hat die Wahl

  • das Auto an den Aufkäufer für 2.000,- € abzugeben
  • das Auto komplett reparieren zu lassen und die fehlenden 6.000,- € aus seiner eigenen Tasche zu bezahlen
  • oder zu versuchen, das Fahrzeug mit den 8.000,- € „notdürftig“ instand zusetzen.