Werkstätte der Kfz-Gutachter

Ratgeber: Nutzungsausfallentschädigung

Wer den Schaden hat, hat auch die Wahl. Wir gehen der Frage nach, ob die Nutzungsausfallentschädigung nach einem Unfall vorteilhafter als ein Mietwagen ist.

Ein fremdverschuldeter Unfall bedeutet Stress: Das Auto muss vom Kfz-Gutachter Berlin untersucht werden, ein Gutachten muss erstellt werden  bevor die Reparatur beginnen kann. Schnell sind eine oder zwei Wochen verstrichen, bis der Geschädigte sein Fahrzeug zurückbekommt. Wenn jemand auf sein Auto angewiesen ist, bleibt nur die Möglichkeit, sich während des Nutzungsausfalls einen Mietwagen zu besorgen. Größere Werkstätten und Markenhändler bieten ihren Kunden während der Reparatur oft einen Leihwagen an. Rechtlich besteht ebenfalls ein Anspruch auf ein Ersatzauto, denn das eigene Fahrzeug steht dem Geschädigten nicht mehr zur Verfügung. Wenn aber weder ein Mietwagen gestellt wird noch ein frei verfügbares Zweitfahrzeug existiert, kann die Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden.

Voraussetzungen für den Nutzungsausfall


nutzungsausfallentschaedigung-01Ein Nutzungsausfall liegt nur dann vor, wenn das Unfallfahrzeug seinem Besitzer nicht mehr zur Verfügung steht. Dieser Nachweis muss für die Versicherung erbracht werden. Bei schweren Schäden – das Fahrzeug ist nicht mehr verkehrssicher – beginnt der Nutzungsausfall rein faktisch ab dem Unfallereignis. Sind dagegen nur leichte Schäden eingetreten, mit denen das Auto weiterhin verkehrstüchtig bleibt, beschränkt sich der Nutzungsausfall in der Regel auf die Zeit der Reparatur. Stellt die Werkstatt oder ein Dritter (z.B. ein Automobilclub) einen Mietwagen zur Verfügung oder besitzt der Geschädigte ein frei verfügbares Zweitfahrzeug, liegt kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung vor.

Zusätzlich muss der Besitzer des beschädigten Fahrzeugs nachweisen, dass sein Auto repariert oder – bei Totalschaden – ein anderes Fahrzeug angeschafft wurde. Das kann durch Werkstattrechnungen, ein Kfz-Gutachten, Zeugen, Vertreter des Versicherers, die Zulassungsbescheinigung oder Rechnung des neuen Fahrzeugs erfolgen. Wichtig für den Nutzungsausfall ist, dass der Geschädigte sein Auto im Ausfallzeitraum tatsächlich benutzt hätte.
Ist der Fahrer beim Unfall verletzt worden oder im Anschluss krankgeschrieben, kann eine Versicherung damit argumentieren, dass die Nutzung gar nicht möglich sei und damit auch der Anspruch erlösche. Als mögliches Gegenargument steht dann die Verwendung durch Familienangehörige zur Debatte. Der Nutzungswille ist neben der Nutzungsmöglichkeit entscheidend.

Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung


Für die Ermittlung der Höhe der täglichen Entschädigungssumme gibt es seit 1966 die sogenannte Sanden-Danner-Tabelle. In ihr sind über 40.000 Autos und Motorräder erfasst und in verschiedene Gruppen (A bis L) eingeteilt. Je nach Alter des Fahrzeugs erfolgt eine Herabstufung in eine niedrigere Gruppe. Bei mehr als 10 Jahre alten Autos werden oft nur die Vorhaltekosten angesetzt. Der tägliche Nutzwert bewegt sich derzeit zwischen 23 (Gruppe A) und 175 Euro (Gruppe L), die durchschnittlichen Vorhaltekosten dagegen nur zwischen 6,52 (Gruppe A) und 51,23 Euro (Gruppe L). Hier ein Rechenbeispiel für den 7-tägigen Nutzungsausfall eines Audi A3 in mehreren Altersklassen:

Modell Alter Gruppe Nutzungsausfallentschädigung für 7 Tage
Audi A3 1.8 TFSI Sportback Attraction 1 Jahr E 301,00 €
Audi A3 1.8 TFSI Sportback Attraction 6 Jahre D 266,00 €
Audi A3 1.8 TFSI Sportback Attraction 10 Jahre C: 245,00 €
Audi A3 1.8 TFSI Sportback Attraction 10 Jahre Vorhaltekosten 88,69 €

Anmerkung: Bei Fahrzeugen, die älter als 10 Jahre sind, kann die Entschädigung in Einzelfällen auch höher als die Vorhaltekosten sein.

Vorhaltekosten:

Unter Vorhaltekosten versteht mann Kfz-Steuer, Versicherung, Garagenmiete, Alterungsabschreibung mit Verzinsung sowie Wartung und Unterhalt.

Weiterführende Informationen: Nutzungsausfallentschädigung versus Vorhaltekosten [IWW Institut]

Vorhaltekosten:

Unter Vorhaltekosten versteht mann Kfz-Steuer, Versicherung, Garagenmiete, Alterungsabschreibung mit Verzinsung sowie Wartung und Unterhalt.

Weiterführende Informationen: Nutzungsausfallentschädigung versus Vorhaltekosten [IWW Institut]

Die Dauer des Nutzungsausfalls


Die vom Gutachter angegebene Reparaturdauer ist der Mindestzeitraum für einen Nutzungsausfall. Dieser Zeitraum kann aber durchaus länger sein: Wenn der Kfz-Gutachter nicht am Tag des Unfalls kommt, ist mindestens ein Tag mehr drin. Sonn- und Feiertage sind ebenfalls berechenbar; der Geschädigte darf auch überlegen, ob repariert oder ein anderes Fahrzeug angeschafft wird. Absichtlich verzögern darf er den Prozess jedoch nicht. In der Regel beträgt die maximale Entschädigungsdauer 14 Tage, bei Neuanschaffungen wegen eines Totalschadens auch deutlich mehr. Die fiktive Abrechnung eines Kaskoschadens ist nicht möglich, denn bei der Nutzungsausfallentschädigung muss das Auto repariert und weiterhin gefahren oder ein anderes Fahrzeug angeschafft werden. Kassiert der Besitzer nur, repariert aber nicht, fehlt der Nutzungswille und damit die Voraussetzung für eine Entschädigung.

Anwalt Patrick Rümmler

S. Patrick Rümmler, Fachanwalt für Verkehrsrecht von Rümmler & Collegen Rechtsanwälte, fasst die Problematik beim Nutzungsausfall zusammen:

„Muss der Geschädigte durch einen Unfall tatsächlich auf sein Fahrzeug verzichten, hat er, sofern er keinen Mietwagen nimmt, Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Hierbei ist oftmals problematisch, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe dem Geschädigten dieser zusteht. Abgesehen von juristischen Fragen, um die sich der Fachanwalt für Verkehrsrecht kümmert, ist hier der Sachverständige gefragt, der aus technischer Sicht die Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer und die Höhe der Nutzungsausfallpauschale bestimmen muss.“

Verhindert ein Zweitwagen den Nutzungsausfall?


Manche Autofahrer haben einen Zweitwagen, auf den sich Versicherungen gerne berufen. Dieser könne vom Geschädigten als Ersatz genutzt werden. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht dennoch, wenn Angehörige den Wagen ständig nutzen. Zusätzlich muss eine Vergleichbarkeit gegeben sein: Eine Oberklassen-Limousine für  Langstrecken kann nicht einfach durch einen Kleinstwagen ersetzt werden. Daher zieht das Zweitwagen-Argument der Versicherung in der Rechtsprechung meist nicht.

Versicherungen ist daran gelegen, bei Schäden zu sparen. Die Kfz-Versicherung ist für Versicherungsunternehmen meist nicht der große Gewinnbringer. 1999 mussten mehr Leistungen erbracht werden als Beiträge eingenommen wurden (Quelle: GDV).

Foto vom Versicherungsmakler Herr PoltrockDer unabhängige Versicherungsmakler Phillip Poltrock von fincura rät daher, auf den Kfz-Sachverständigen zu setzen:

 

„Die Nutzungsausfallentschädigung ist in der Regel höher als die Kosten für einen Mietwagen. Deshalb wird die Versicherung des Unfall-Verursachers eher nicht von sich aus darauf hinweisen. Am besten kontaktiert man einen KFZ-Sachverständigen. Der hilft nicht nur bei einer fairen Schadenregulierung, sondern kümmert sich auch um die Nutzungsausfallentschädigung.“

VW Fahrzeug in der Werkstatt

Wann lohnt sich die Nutzungsausfallentschädigung?


Wenn der Unfallgegner eindeutig Schuld hat, zahlt sich die Nutzungsausfallentschädigung auf alle Fälle aus. Liegt eine Teilschuld vor, reduziert sich der Auszahlungsbetrag. Der Entschädigungsbetrag ist in der Regel aber höher als die Mietwagenkosten. Wer diesen Weg nicht gehe möchte und stattdessen einen Mietwagen nimmt, muss damit rechnen, dass die Kosten nicht voll übernommen werden. Der Geschädigte steht also mit der Nutzungsausfallentschädigung besser da.

Aufpassen muss man bei den Voraussetzungen: Die Reparatur oder die Wiederbeschaffung eines Fahrzeugs muss nachgewiesen werden, ebenso die Notwendigkeit der Nutzung. Das Unfallfahrzeug sollte nicht zu alt, aber gepflegt sein, denn völlig verbrauchte Autos werden nur mit den Vorhaltekosten berechnet. Zusätzlich darf kein kostenloses Ersatzfahrzeug oder eine günstige Ersatzlösung im Freundes- und Bekanntenkreis vorhanden sein: Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung erlischt damit. Im Zweifelsfall helfen Kfz-Sachverständige und Rechtsanwälte für Verkehrsrecht gerne weiter.

Weitere Informationen über die Grundlagen des Verkehrsschutzes gibt es hier.

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